Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01.02.2007

1. Geltungsbereich
Für alle vom Auftragnehmer übernommen Aufträge gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

Auf Wunsch wird die VOB Teil B beigefügt.

2. Angebote und Angebotsunterlagen


2.1 Angebote sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.3 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
2.5 Sämtliche Nebenarbeiten(z.B. Mauerer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
2.6 Gerüste, Strom-, und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.
2.7 Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. um zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
2.8 Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

3. Auftragserteilung

Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auf für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen Nebenarbeiten. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.

4. Preise


4.1 Die Preis verstehend sich inklusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer die gesondert auszuweisen ist.
4.2Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluß enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren. Preis für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder Lohn-, Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Mehrwertsteuer.
4.3 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbaren Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.
4.4 Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung) durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund kann der Auftragnehmer die Reche nach § 8 Nr. 1 Absatz 2 VOB, Teil B, oder einer Pauschale in Höhe von 10% des gekündigten Auftragwertes geltend machen, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines geringeren Schadens zu führen.

5. Zahlung

5.1 Für alle Zahlungen gilt § 16 VOB, Teil B.
5.2 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nichts anders vereinbart ist.
5.3 Abschlagzahlungen für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagzahlung in Höhe des erbrachten Leistungswert gefordert werden. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offen stehenden Forderungen fällig. Nach furchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 12 Werktagen, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist er sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen.

6. Lieferzeit und Montage

6.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung , spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber, zu beginnen, sofern der Auftraggeber die nach Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
6.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrecherhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er z.B. (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstabes machen musste.

7. Abnahme und Gefahrübertragung

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.
Im Übrigen gelten die §§7 und 12 der VOB, Teil B.

8. Gewährleistung und Schadenersatz


8.1 Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B, zu rügen.
8.2 Aufrechnungen mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sind ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.
8.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
8.4Bei Anfall von Schneid- Schweiß- Auftau-, und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber au die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Aufragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen.
8.5 Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangener Gewinn sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben unberührt.
8.6 Bei Beanstandungen von Gläsern gelten die Richtlinien des Bundesverband des Glaserhandwerks, Hadamar sowie die Richtlinien zur Beurteilung des visuellen Qualität von Isolierglas. Gewährleistungsanspruch besteht nur wenn die Wartung- Pflege- und Bedienanleitungen berücksichtigt werden. Diese sind als  PDF – Datei  im Internet erhältlich.

9. Eigentumsvorbehalt.

9.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen des Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterreichten.
9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinen Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
9.4 Werden die Vorbehaltsansprüche vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entsprechende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschl. der Einräumung eiern Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.
9.5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
9.6 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenständer herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zu Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ins. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenständezurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

10. Technische Hinweise


Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere: Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren u. evtl. zu ölen oder zu fetten. Außenanstriche sind jeweils nach Lasurart nachzubehandeln. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer u. Funktionstüchtigkeit beinträchtigen

11. Gerichtstand


Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtstand Daun.

12. Rechtsgültigkeit


Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Download als PDF-Datei